Abmahnungen möglich bei der Verwendung von nicht zertifiziertem Holz!
Mittlerweile hat sich der Leitfaden zur Umsetzung der Beschaffung des Bundes von Holz- und Holzprodukten vom 6. Oktober 2017 fest verankert und sollte von jedem Handwerksbetrieb, welcher an Öffentlichen Ausschreibungen des Bundes sowie von Stadt und Land Berlin teilnimmt, ernst genommen werden.
Jeder Bieter, welcher sich an einer solch entsprechenden Ausschreibung beteiligt, bei der es um die Herstellung, die Verarbeitung, den Verbau oder die Lieferung von Holz und Holzprodukten geht, muss in Eigenverantwortung ein genaues Augenmerk auf die – legale – Herkunft und die – garantierte – Nachhaltigkeit des von ihm verwendeten Holzes legen.
Dies muss auf den neuen Formblatt 248 durch die Bieter bestätigt werden!
Selbst wenn, wie uns immer wieder berichtet wird, es die ausschreibenden Stellen angeblich „nicht interessiert“, ob bzw. was ein Bieter auf der Eigenerklärung des Formblatts 248 angibt und ob er tatsächlich entsprechend zertifiziertes Holz verwendet, so liegt das
Seit dem 1. Dezember 2017 nicht mehr in der Verantwortung der beschaffenden Stellen, sondern in der Verantwortung der Bieter!
Halten sich Handwerksbetriebe nicht an die Regeln, laufen die Verantwortlichen nicht nur Gefahr, einen etwaigen Zuschlag der Öffentlichen Beschaffer – auch rückwirkend – wieder zu verlieren und Schadenersatz leisten zu müssen, sondern auch, von Mitbewerbern (Mitbietern) oder Wettbewerbszentralen kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Bei mindestens fahrlässigem Handeln besteht zudem nach § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch der Mitbewerber, bei vorsätzlichem Handeln kommt nach § 10 UWG eine Gewinnabschöpfung an den Bund in Betracht.
Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz von Falschbezeichnungen bei Holz und Holzprodukten durch Handwerksbetriebe weist die Bundesregierung explizit hin:
„Eine Falsch- oder Fehldeklaration von Holzprodukten kann eine Irreführung über wesentliche Merkmale der Ware nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 UWG darstellen. Ist eine Werbeaussage irreführend, können hiergegen gemäß § 8 Absatz 3 UWG jeder Mitbewerber sowie weitere Stellen und Einrichtungen – etwa die Verbraucherzentralen, die Wettbewerbszentrale oder der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. – mittels Abmahnung oder gerichtlichen Unterlassungsanträgen vorgehen“.
Die It’s Business Time im Rahmen der PEFC-Gruppenzertifzierung angeschlossenen Betriebe sind vor solchen Abmahnungen bundesweit geschützt! Weitere Informationen und Anmeldungen zur Teilnahme: www.ItsBusinessTime.de